In 5 Schritten zur Bescheinigung
6 Module, ~25 Min
19 €, beliebig oft
sofort, gültig 2 Jahre
Was ist die IfSG-Folgebelehrung (Hygienebelehrung)?
Wer gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln umgeht, braucht nach dem Infektionsschutzgesetz eine Belehrung. Den Anfang macht die Erstbelehrung: Sie erfolgt einmalig durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt und wird mit einer höchstens drei Monate alten Bescheinigung nachgewiesen (§ 43 Abs. 1 IfSG).
Danach übernimmt der Arbeitgeber: Nach § 43 Abs. 4 IfSG muss er die Beschäftigten nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre erneut über die Tätigkeitsverbote nach § 42 Abs. 1 und die Mitteilungspflicht belehren. Genau diese wiederkehrende Folgebelehrung bilden wir als Online-Kurs ab — und die Teilnahme wird, wie vom Gesetz verlangt, dokumentiert.
Der Kurs umfasst rund 25 Minuten Video in sechs kurzen Modulen, jederzeit abrufbar und im eigenen Tempo. Kein fester Termin, keine Anreise.
Für wen ist sie Pflicht?
Betroffen sind alle, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in § 42 Abs. 2 IfSG genannten Lebensmittel mit diesen in Berührung kommen, sowie alle, die in Küchen von Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung arbeiten. Das betrifft z. B. Gastronomie, Kantinen, Catering, Bäckereien, Metzgereien, Lebensmittelproduktion, Kliniken sowie Pflege- und Kita-Küchen und den Lebensmittelhandel.
Zu den besonders sensiblen Lebensmitteln zählt das Gesetz ausdrücklich:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zu deren Herstellung
Verantwortlich für die regelmäßige Folgebelehrung und ihre Dokumentation ist der Arbeitgeber — auch für Aushilfen und Saisonkräfte.
Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG — wann man nicht arbeiten darf
Kern der Belehrung sind die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote. Wer an bestimmten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig ist, darf mit den genannten Lebensmitteln nicht arbeiten. Nach § 42 Abs. 1 IfSG zählen dazu insbesondere:
- Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, eine andere infektiöse Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E
- infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können
- das Ausscheiden der Erreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) oder Choleravibrionen
Der Kurs erklärt, wie diese Erreger übertragen werden, welche Symptome Warnzeichen sind und warum bereits der Verdacht zum vorübergehenden Verzicht auf die Tätigkeit führt.
Mitteilungspflicht der Beschäftigten
Treten nach Aufnahme der Tätigkeit Anzeichen für ein solches Tätigkeitsverbot auf, sind die Beschäftigten nach § 43 Abs. 2 IfSG verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Kurs macht deutlich, welche Beschwerden zu melden sind und warum eine frühzeitige Meldung Betrieb und Gäste schützt.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Folgebelehrung. Konkret verlangt das IfSG:
- Belehren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre (§ 43 Abs. 4)
- die Teilnahme dokumentieren (§ 43 Abs. 4 Satz 2)
- die Erstbelehrungs-Bescheinigung und die letzte Belehrungs-Dokumentation aufbewahren, an der Betriebsstätte verfügbar halten und der Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 43 Abs. 5)
- bei bekannt gewordenen Hinderungsgründen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einleiten (§ 43 Abs. 3)
Unsere Teilnahmebescheinigung als PDF liefert den Nachweis, den der Arbeitgeber für diese Dokumentation braucht.
Inhalte & Ablauf des Kurses
In sechs kurzen Modulen behandelt der Kurs die Ziele des Infektionsschutzgesetzes, die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote, die Mitteilungspflicht, die besonders sensiblen Lebensmittel, Krankheitserreger und Übertragungswege sowie die Grundlagen der Personal-, Hand- und Betriebshygiene.
Nach jedem Modul festigt ein kurzes Quiz das Wissen; am Ende steht eine Abschlussprüfung. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie Ihre Teilnahmebescheinigung als PDF — vom Arbeitgeber zur Dokumentation aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Erst- oder Folgebelehrung? Der Unterschied
Wichtig: Dieser Online-Kurs ist die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG. Er setzt eine bereits erfolgte Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt (§ 43 Abs. 1) voraus und ersetzt diese nicht. Wer noch nie eine Erstbelehrung hatte, wendet sich zuerst an das zuständige Gesundheitsamt; die wiederkehrende Auffrischung danach können Sie bei uns online absolvieren.
Kosten & Bescheinigung
Die Lernvideos sind kostenlos. Kostenpflichtig ist nur die optionale Abschlussprüfung mit Teilnahmebescheinigung für 19 € inkl. MwSt, gültig zwei Jahre — passend zum gesetzlichen Rhythmus. Die Prüfung ist beliebig oft wiederholbar.
Für die Teilnahmebescheinigung verarbeiten wir nur die dafür nötigen Angaben und gehen datensparsam vor; gesetzliche Aufbewahrungspflichten für Rechnungsbelege bleiben unberührt. Details im Datenschutzhinweis.
IfSG-Folgebelehrung — Online-Selbstlernkurs
Online-Selbstlernkurs · Videos kostenlos · optional Abschlussprüfung + Teilnahmebescheinigung (PDF). Jederzeit starten, beliebig oft wiederholbar.
Häufige Fragen
Wie oft ist die Folgebelehrung nötig?
Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre (§ 43 Abs. 4 IfSG). Die Teilnahme ist zu dokumentieren.
Brauche ich ein Gesundheitszeugnis?
Das umgangssprachliche „Gesundheitszeugnis“ ist die einmalige Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt bzw. einen beauftragten Arzt (§ 43 Abs. 1 IfSG). Die regelmäßige Folgebelehrung danach — alle zwei Jahre — absolvieren Sie hier online; sie ersetzt die Erstbelehrung nicht.
Ist die Online-Folgebelehrung bundesweit gültig?
Ja. Das Infektionsschutzgesetz gilt bundesweit und schreibt für die Folgebelehrung keine bestimmte Form vor. Entscheidend sind Inhalt und dokumentierte Teilnahme — beides bildet der Kurs ab, deutschlandweit einsetzbar.
Brauche ich einen Arzt oder das Gesundheitsamt?
Für die Folgebelehrung nicht. Sie darf der Arbeitgeber selbst oder ein Dienstleister wie wir durchführen. Nur die einmalige Erstbelehrung läuft über das Gesundheitsamt bzw. einen beauftragten Arzt.
Was, wenn ich noch nie eine Erstbelehrung hatte?
Dann ist zuerst die Erstbelehrung beim Gesundheitsamt (§ 43 Abs. 1 IfSG) nötig. Dieser Online-Kurs ist die Folgebelehrung und ersetzt die Erstbelehrung nicht.
Ist die Online-Folgebelehrung rechtlich zulässig?
Ja. § 43 Abs. 4 IfSG schreibt keine bestimmte Form vor; entscheidend sind der Inhalt und die Dokumentation der Teilnahme — beides bildet der Kurs ab.
Welche Lebensmittel sind gemeint?
Die in § 42 Abs. 2 IfSG genannten, u. a. Fleisch, Milch- und Eiprodukte, Fisch, Speiseeis, Feinkost- und Rohkostsalate sowie Backwaren mit nicht durcherhitzter Füllung.
Was kostet der Kurs?
Die Videos sind kostenlos. Nur die optionale Abschlussprüfung mit Teilnahmebescheinigung kostet 19 € inkl. MwSt.
Wie lange ist die Bescheinigung gültig?
Zwei Jahre ab Ausstellung — passend zum gesetzlichen Rhythmus der Folgebelehrung.
Wie dokumentiere ich das als Arbeitgeber?
Bewahren Sie die Teilnahmebescheinigung (PDF) zusammen mit der Erstbelehrungs-Bescheinigung auf und halten Sie sie an der Betriebsstätte verfügbar; der Behörde ist sie auf Verlangen vorzulegen (§ 43 Abs. 5).
Kann ich jederzeit starten?
Ja, der Kurs ist rund um die Uhr online verfügbar und im eigenen Tempo absolvierbar.
Jetzt starten — Bescheinigung in rund 30 Minuten
Lernvideos kostenlos ansehen, Abschlussprüfung ablegen, Teilnahmebescheinigung sofort als PDF erhalten.
Zum kostenlosen Selbstlernkurs📖 Ratgeber: Folgebelehrung nach § 43 IfSG — Pflichten, Häufigkeit & Ablauf · Auch relevant: Arbeitssicherheit-Unterweisung