Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll verhindern, dass Krankheitserreger über Lebensmittel weitergegeben werden. Deshalb müssen Beschäftigte, die mit bestimmten Lebensmitteln umgehen, belehrt werden — zuerst einmalig durch das Gesundheitsamt, danach regelmäßig durch den Arbeitgeber. Diese wiederkehrende Auffrischung ist die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG.
Erst- oder Folgebelehrung — der Unterschied
Die Erstbelehrung (§ 43 Abs. 1 IfSG) findet einmalig vor Aufnahme der Tätigkeit statt. Sie erfolgt durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt und wird mit einer höchstens drei Monate alten Bescheinigung nachgewiesen.
Die Folgebelehrung (§ 43 Abs. 4 IfSG) übernimmt danach der Arbeitgeber. Sie frischt dasselbe Wissen in festem Rhythmus auf und ersetzt die Erstbelehrung nicht. Wer noch nie erstbelehrt wurde, wendet sich also zuerst an das Gesundheitsamt.
Wer braucht die Folgebelehrung?
Betroffen sind alle, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in § 42 Abs. 2 IfSG genannten Lebensmittel mit diesen in Berührung kommen, sowie alle, die in Küchen von Gaststätten oder in der Gemeinschaftsverpflegung arbeiten — etwa in Gastronomie, Kantinen, Catering, Bäckereien, Metzgereien, Lebensmittelproduktion, Kliniken sowie Pflege- und Kita-Küchen. Zu den sensiblen Lebensmitteln zählen unter anderem:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis sowie Eiprodukte
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Speiseeis, Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Mayonnaisen
- Backwaren mit nicht durcherhitzter Füllung sowie Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr
Wie oft? Alle zwei Jahre
§ 43 Abs. 4 IfSG ist eindeutig: Der Arbeitgeber belehrt die Beschäftigten nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote nach § 42 Abs. 1 und die Mitteilungspflicht. Die Folgebelehrung ist damit keine einmalige Sache, sondern ein fester Zwei-Jahres-Rhythmus.
Was der Arbeitgeber dokumentieren muss
Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. Das Gesetz verlangt konkret:
- die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren (§ 43 Abs. 4 Satz 2),
- die Erstbelehrungs-Bescheinigung und die letzte Belehrungs-Dokumentation aufzubewahren, an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 43 Abs. 5).
Umgekehrt sind Beschäftigte verpflichtet, Hinderungsgründe (etwa eine ansteckende Magen-Darm-Erkrankung) ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen (§ 43 Abs. 2).
Geht die Folgebelehrung online?
Ja. § 43 Abs. 4 IfSG schreibt keine bestimmte Form vor — anders als die Erstbelehrung, die zwingend über das Gesundheitsamt läuft. Für die Folgebelehrung zählen der Inhalt und die Dokumentation der Teilnahme. Ein strukturierter Online-Kurs mit Abschlussprüfung und Teilnahmebescheinigung erfüllt beides und spart Termine und Anfahrt.
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Zur IfSG-Folgebelehrung →Häufige Fragen
Wie oft ist die Folgebelehrung nach § 43 IfSG nötig?
Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre. Der Arbeitgeber führt sie durch und dokumentiert die Teilnahme (§ 43 Abs. 4 IfSG).
Ersetzt die Folgebelehrung die Erstbelehrung beim Gesundheitsamt?
Nein. Die einmalige Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt (§ 43 Abs. 1). Die Folgebelehrung frischt das Wissen alle zwei Jahre auf und ersetzt die Erstbelehrung nicht.
Darf die Folgebelehrung online erfolgen?
Ja. § 43 Abs. 4 IfSG schreibt keine bestimmte Form vor. Entscheidend sind der Inhalt der Belehrung und die Dokumentation der Teilnahme.
Wer trägt die Verantwortung?
Der Arbeitgeber. Er muss belehren, die Teilnahme dokumentieren und die Nachweise aufbewahren sowie der Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 43 Abs. 4 und 5).